Satzung
des Regionalverbandes
Autismus Karlsruhe e. V.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Regionalverband führt den Namen: "Autismus Karlsruhe"

(2) Der Regionalverband hat seinen Sitz in Karlsruhe.

(3) Der Regionalverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe einzutragen.

(4) Der Regionalverband ist unmittelbares Mitglied im Bundesverband "Autismus Deutschland e. V." mit Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck des Regionalverbandes

(1) Zweck des Regionalverbandes ist die Förderung und Betreuung autistisch behinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener, ohne Rücksicht auf Herkunft, Geschlecht, Rasse oder Weltanschauung.

(2) Insbesondere sollen folgende Aufgaben erfüllt werden:

1. Beratung, Auskunft und Fortbildung über die verschiedenen, derzeit bekannten Ursachen von Autismus und autistischen Störungen und die sich daraus ergebenen Behandlungsmöglichkeiten,
2. Beratung und Hilfe für Eltern, Pädagogen und allen, die mit Autisten arbeiten,
3. Suche nach neuen Behandlungsmöglichkeiten,
4. Schaffung und Betrieb eigener Einrichtungen sowie Schaffung oder Vermittlung von Therapieangeboten für wahrnehmungsgestörte, insbesondere autistisch behinderte Menschen,
5. Unterstützung bei der Vermittlung in vorschulische, schulische und nachschulische Einrichtungen,
6. Schaffung oder Vermittlung von Arbeits- und Heimplätzen für autistisch behinderte Menschen sowie
7. Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Regionalverband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.

§ 3 Mitgliedschaft - (Erwerb und Beendigung)

(1) Unmittelbare Mitglieder des Regionalverbandes können sein:
1. Eltern , Angehörige sowie Betreuer eines autistischen Menschen.
3. Menschen mit autistischen Verhaltensweisen.
4. Fachleute, welche die Interessen autistischer Menschen unterstützen möchten.
5. Sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind.

(2) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verband ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliedsversammlung kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

(3) Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller innerhalb vier Wochen ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

1. Freiwilligen Austritt, der spätestens drei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muss.
2. Tod des Mitglieds.
3. Ausschluss: Der Vorstand kann bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Verbandsinteressen oder Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung, den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen ihn ist schriftlicher Einspruch zulässig, der innerhalb vier Wochen seit Zugang der Ausschlussmitteilung beim Vorstand einzulegen ist.
Über diesen Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Verbandsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliedsversammlung bestimmt wird.

(2) Die Beiträge für die Mitglieder sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 Organe des Regionalverbandes

Organe des Regionalverbandes sind

1. Die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Jedes unmittelbare Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind nicht zulässig.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

(4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(5) Zusätzliche Beschlussfassungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich eingehen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(7) Sie kann über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Regionalverbandes nur beschließen, wenn dies in der Einladung angekündigt worden ist.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss kann mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst werden. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Regionalverbandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit bei der Abstimmung über die Auflösung des Regionalverbandes ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Er kann diese Aufgabe delegieren.

(10) Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden muss.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:

1. den Vorstand zu wählen,
2. zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
3. die Jahresberichte des Vorstandes und die Berichte der Rechnungsprüfer entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
4. über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Verlust der Mitgliedschaft zu entscheiden,
5. über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Regionalverbandes zu entscheiden und
6. die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert.
Gleichermaßen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand zu veranlassen, wenn dies von 25% der Mitglieder gefordert wird.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus wenigstens 3, höchstens 5 Personen. Es gibt die Vorstandsämter Vorsitzende/Vorsitzender, stellvertretende(r) Vorsitzende/Vorsitzender, Schatzmeister/in, Schriftführer/in. Der/die stellvertretende Vorsitzende(r) darf in Personalunion gleichzeitig das Amt des Schatzmeisters oder des Schriftführers führen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der/die Vorsitzende muss in einem gesonderten Wahlgang gewählt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang gewählt werden.
Wählbar sind alle unmittelbaren Mitglieder des Regionalverbandes. Eine Wiederwahl ist mehrfach zulässig.

(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt.

(4) Der Vorstand wählt die weiteren Vorstandmitglieder selbst in die zu bestimmenden Ämter im Vorstand, außer dem Amt des/der Vorsitzenden.

(5) Der/die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz. Die Einladung erfolgt mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Ist er verhindert, so nimmt diese Aufgabe sein/ihr Stellvertreter wahr. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsvorsitzenden.

(7) Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes dem Verfahren schriftlich widerspricht.

(8) Ein Vorstandsmitglied scheidet – vorbehaltlich der Amtsniederlegung – erst dann aus dem Amt aus, wenn sein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger zu wählen. Dessen Wahl muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Verbandsvermögen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich öffentlich, Ausnahmen kann der Vorstand in bestimmten Fällen beschließen.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Der/die Vorsitzende sowie der/die Stellvertreter/in sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt allein. Intern wird vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von Vertretungsmacht Gebrauch macht. Der/die vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen. Diese muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 11 Der Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte zu Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet werden.

(2) Die Mitglieder des Beirates sollen möglichst Mitglieder des Vereins sein.


§ 12 Arbeitsausschüsse

Der Vorstand kann zur Bearbeitung von wichtigen Vorhaben Arbeitsausschüsse einsetzen.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes, insbesondere die Bücher und Konten des Vereins nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und die Bücher des Verbandes jederzeit einzusehen und zu prüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse der Prüfung.

§ 14 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Regionalverband grundsätzlich durch:

1. die Beiträge der Mitglieder,
2. private Geld- und Sachspenden sowie zusätzliche Zuwendungen
3. Beihilfen der öffentlichen Hand,
4. Erträge aus Sammlungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen u. a.
5. Erträge des Verbandsvermögens.

§ 15 Gemeinnützigkeit

(1) Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung" vom 1.1.1977. Der Verband verpflichtet sich, nur so viele Mittel bereit zu halten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(4) Rücklagen für konkrete neue, satzungsgemäße Projekte des Regionalverbandes dürfen gebildet werden.

(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 17 Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig.

§ 18 Auflösung

(1) Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Regionalverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Bundesverband "Autismus Deutschland e. V." mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt
(2) Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.

§ 20 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 9. März 2007 beschlossen. Sie ersetzt die beim Amtsgericht vorliegende Satzung vom 29.10.1999 sowie deren Nachträge